Steuergestaltung mittels Holdinggesellschaft

Steuergestaltung mittels Holdinggesellschaft: Grundlagen

Eine Möglichkeit der Steuergestaltung für österreichische Unternehmer ist die Installation einer Holdinggesellschaft im Ausland.

Eine ausländische Holdinggesellschaft vereinnahmt im optimalen Fall die Dividenden (Erträge nach Besteuerung) der Basis-/Tochtergesellschaft steuerfrei und besteuert reine Beteiligungserlöse nicht (z.B. Zypern, Niederlande, Schweiz). Weiterausschüttungen aus der Holding an den eigentlichen Anteilseigner (Dividendenrouting) unterliegen im optimalen Fall einer geringen oder keiner Quellensteuer (Zypern, sofern Weiterausschüttungen an einen Nicht-Zyprioten). Aktive Holdinggesellschaften (Verwaltungs- Management- oder Finanzholdings, Holding hält Patente und/oder Lizenzen), können darüber hinaus der Tochtergesellschaft (hier Österreich) für Aufwendungen in Rechnung stellen, was den steuerbaren Ertrag der Tochtergesellschaft (hier Österreich) „über diesen Umweg“ entsprechend reduziert.

Aufgrund der Positivwirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie sind die besten Holdingstandorte: Niederlande, Zypern und Spanien. Alle drei Länder besteuern reine Beteiligungserlöse nicht (Holdingprivileg). Allerdings bestehen Unterschiede bei der Weiterausschüttung (Dividendenrouting) und im Kontext der CFC-Regelungen.

Kurzübersicht der Problematik „Quellensteuer“ bei abfließenden Dividenden im Kontext Holding/Verbundene Unternehmen

Im Rahmen der verbundenen Unternehmen fliessen Dividenden aus Österreich ab:

-Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie: Keine Quellensteuer oder Anrechnung/Freistellung

-Es besteht ein DBA zwischen den Ländern: Reduzierung der Quellensteuer gemäß entsprechendem Doppelbesteuerungsabkommen, i.d.R. 5-10% Quellensteuer

-Es besteht kein DBA (Doppelbesteuerungsabkommen): Volle österreichische Quellensteuer.

Steuerneutraler Übertrag der Assets der Tochtergesellschaft/en auf die ausländische Holding

Im Regelfall besteht das Problem, dass die Basisgesellschaft/en (Tochtergesellschaften) in Österreich werthaltig sind, wenn über die Installation einer ausländischen Holding nachgedacht wird. Mithin müsste die ausländische Holding die Assets der Tochtergesellschaft/en erwerben. Möglichkeiten des steuerneutralen Übertrags bestehen in der Anwendung der EU Fusionsrichtlinie/Verschmelzungsrichtlinie oder einer Alternativgestaltung über die Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Holdingstandort Zypern

Würdigung des Holdingstandortes Zypern

Holdinggesellschaften unterliegen keiner Besteuerung. Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, Weiterausschüttungen an ausländische Töchter unterliegen auf Zypern keiner Quellensteuer, unabhängig vom Vorhandensein eines Doppelbesteuerungsabkommens, also analog der spanischen Holding. Allerdings werden aktive Einnahmen mit nur 10% besteuert. Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den Verkauf sonstiger Anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. In den meisten Fällen kann Zypern somit als optimaler Holdingstandort angesehen werden.

· Eingehende Dividenden, die von der Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschüttet werden, unterliegen im Sitzstaat der Tochtergesellschaft einer geringen oder keiner Quellensteuer. Dies ist auf die sehr vorteilhaften Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zurückzuführen, die Zypern mit vielen Ländern weltweit abgeschlossen hat. Die Auswirkungen dieser DBA ist eine Verringerung der Quellensteuern auf ausgeschüttete Dividenden oder eine vollständige Befreiung von Quellensteuern. Zypern hat 34 DBA unterzeichnet die mehr als 40 Länder abdecken. Die Abkommen bestehen flächendeckend mit Ländern aus Amerika bis hin zu Mittel- und Osteuropa sowie Asien. Darüber hinaus gelten in dem EU-Mitgliedsland Zypern die Regelung der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Diese wirken sich dahingehend aus, dass für den Fall der Kontrolle von wenigstens 25% des Gesellschafterkapitals einer EU-Tochtergesellschaft durch eine zyprische Holdinggesellschaft für wenigstens 24 Monate die von der EU-Tochtergesellschaft an die zyprische Holdinggesellschaft ausgeschütteten Dividenden in dem anderen Eu-Staat quellensteuerfrei sind. Soweit die Vorschriften der Richtlinie keine Anwendung finden (oder soweit Vorschriften zur Umgehungsverhinderung existieren), können zyprische Holdinggesellschaften auf ein weiteres Netzwerk von Doppelbesteuerungsabkommen zurückgreifen.

· Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Dividendeneinkommen von der Tochtergesellschaft erhält, unterliegt dieses Einkommen nicht der zyprischen Körperschaftssteuer, wenn die zyprische Holdinggesellschaft wenigstens 1% des Gesellschaftskapitals der Tochtergesellschaft hält.

· Soweit die zyprische Holdinggesellschaft Gewinne durch den Verkauf von Anteilen an der Tochtergesellschaft oder den verkauf sonstiger anteile einnimmt, sind diese von der zyprischen Körperschaftssteuer befreit. Dies fördert auch die Ansiedlung von gemeinsamen Anlageplänen (collective investment schemes) in Zypern.

· Soweit die zyprische Holdinggesellschaft ihrerseits an die eigentliche nichtansässige Muttergesellschaft Dividenden ausschüttet, sind solche von jeglicher Quellensteuer befreit, unabhängig vom Bestehen eines DBA oder Anwendbarkeit der europäischen Mutter-Tochter Richtlinie. Im Unterschied zu Zypern befreien oder reduzieren andere holdingfreundliche Rechtsordnungen die Quellensteuer auf ausgeschüttete Dividenden nur, wenn ein DBA zwischen dem Holdinggesellschaftsstaat und dem Sitzstaat der eigentlichen Muttergesellschaft besteht oder Holding- und Muttergesellschaft beide in der EU ansässig sind.

· Die Gewinne aller zyprischen Kapitalgesellschaften werden mit einem Steuersatz von 10% besteuert, einem der niedrigsten Körperschaftssteuer in der EU.

· Die zyprischen Gesetze sind in europarechtskonform, entsprechend den EU Verhaltensregeln für Unternehmen und wenden OECD Standartregelungen an.

  • In der EU errichtete Kapitalgesellschaften haben automatisch das Recht und den Vorzug der Niederlassungsfreiheit in der EU. Im Centron-Fall (1999) hat der Europäische Gerichtshof das Prinzip abgesegnet, dass eine innerhalb der Gemeinschaft errichtete Gesellschaft das Recht hat, sich überall sonst in der EU niederzulassen und auch alle ihre Geschäfte außerhalb ihres Ursprungslandes durchführen kann. Das bedeutet, dass jede EU-Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft ohne jegliche Beschränkungen eine Holdinggesellschaft in Zypern errichten kann.

· Das zyprische Recht steht mit den wesentlichen EU-Richtlinien in Einklang, so dass Unternehmens-Reorganisationen, Fusionen, Unternehmenseinkäufe und Betriebszusammenlegungen ohne Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

· Es gibt keine zeitliche Beschränkung für den Verlustvortrag und das Aufrechnen gegen zukünftige steuerbare Gewinne, d.h. eine Gesellschaft, die in den ersten Jahren ihres Bestehens Verluste erleidet, kann diese vortragen und gegen die Gewinne aufrechnen, die in zukünftigen Jahren entstehen.

· Es gibt Gruppenerleichterungen für die Nutzung von Steuerverlusten. Aus diesem Grund kann eine diversifizierte Gruppe von Gesellschaften, die einer zyprischen Holdinggesellschaft gehört, die steuerbaren Gewinne der erfolgreichen Tochtergesellschaften gegen die Verluste der verlustträchtigen Gesellschaften aufrechnen und mithin zu einem gemeinsam zu versteuernden Gewinn zusammenziehen.

· Die Kapitalerfordernisse für die Errichtung einer zyprischen Holdinggesellschaft sowie Geschäftsführungs- und Verwaltungskosten halten sich in einem vernünftigen Rahmen. Unternehmensnahe Dienstleistungen sind im EU Vergleich mit am günstigsten; gleichzeitig entsprechen die von zyprischen Dienstleistern angebotenen Dienste höchstens Qualitätsanforderungen.

Internationale Steuerplanung

Multinationale Gesellschaften und internationale Unternehmen die an grenzüberschreitenden Investitionsertrag erheblich steigern, wenn sie bei ihrer internationalen Steuerplanung die zyprische Holdinggesellschaft mit berücksichtigen. Zypern ermutigt ausländische Investitionen und macht es sich zur Aufgabe, sowohl für Offshore-Gesellschaften als auch für solche, die eine operationelle Basis in einem kostengünstigen Niedrigsteuerland suchen, bestmögliche Bedingungen zu schaffen. Die strategische Lage der Insel, ihre modernen und effizienten unternehmensnahen Dienstleisterund Banken, die Infrastruktur und das Umfeld für Unternehmen zusammen mit den Steueranreizen und Zugeständnissen für ausländische Investoren sind die wichtigsten Faktoren, die internationale Gesellschaften anlocken, um in und durch Zypern zu operieren.

Holdingstandort Dänemark

Besteuerung vereinnahmter Beteiligungserträge der Holding

Schachtelprivileg: Steuerfreistellung für Gewinnausschüttungen inländischer und ausländischer Kapitalgesellschaften an eine dänische Holding, bzw. Mutter-Kapitalgesellschaft. Voraussetzungen:

Die Dividenden erhaltende Kapitalgesellschaft hält mindestens 20% der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft

Die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate

Es wird keine ausreichende Vorbelastung der Dividende im Ausland vorausgesetzt.

Besteuerung der Ausschüttung aus der Holdinggesellschaft

Ausschüttung an Inländer: Quellensteuerbelastung von 19,8%. Keine Quellensteuer wird bei Ausschüttung an eine inländische Muttergesellschaft erhoben, die eine Beteiligung von mindestens 20% gehalten hat.

Ausschüttung an Ausländer: Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, also keine Quellensteuer innerhalb der EU. Dividenden an Mütter in Länder ohne DBA mit Dänemark unterliegen der vollen (nicht rückforderbaren) Quellensteuer von 28%. Im DBA-Fall reduziert sich die Quellensteuer auf 20% bis 0%, je nach DBA.

Holdingstandort Schweiz

Bewertung des Holdingstandortes Schweiz

Holdinggesellschaften werden nicht besteuert. Keine Wirkung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie. Allerdings hat sich die Schweiz der EU Mutter-Tochter-Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen „unterworfen“: Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft in der EU ,so erhebt die Schweiz keine Quellensteuer, sofern Mindestbeteiligungshöhe –und Dauer realisiert werden. Besteht zwischen der Schweiz und der Tochtergesellschaft kein DBA, aber ist die Tochter in der EU angesiedelt, so erfolgt in den ersten zwei Jahren eine Quellenbesteuerung in Höhe 35%, danach steuerfreie Ausschüttung. Es kann im dritten Jahr ein Steuererstattungsantrag gestellt werden.

Dividendenausschüttungen/Weiterausschüttungen im Nicht-DBA-Sachverhalt unterliegen der Schweizer Quellensteuer von 35%. Im DBA-Sachverhalt regeln die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen die Höhe der Quellensteuer zwischen 5-15%.

AG, GmbH und Genossenschaften können das Holdingprivileg beanspruchen, sofern

  • ihr statuarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von wesentlichen Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht
  • mindestens 2/3 der Aktien sollten längerfristig Beteiligungen und Aktienstreubesitz sein. Die Bewertung der Beteiligungen kann zu Gewinnsteuerwerten (steuerliche massgebende Buchwerte) oder zu Verkehrswerten erfolgen
  • alternativ zu den Aktiven können die Voraussetzungen auch bei den Erträgen erfüllt werden, wenn mindestens 2/3 der Erträge Beteiligungs- und Dividendenerträge aus Streubesitz sind.

Als wesentlich gelten Beteiligungen von 20% am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft oder einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken. Voraussetzungen für den Holdingstatus ist, dass die Gesellschaft mindestens eine massgebliche Beteiligung hält. Für die Quotenermittlung kann auch der Aktienstreubesitz hinzugerechnet werden.
Damit eine Gesellschaft als Holdinggesellschaft besteuert werden kann, darf sie zudem in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Erlaubte und dem Holdingprivileg nicht abträgliche Geschäftstätigkeiten sind das Verwalten der Beteiligungen mit allen damit verbundenen Tätigkeiten, die Geschäftsführung des Konzerns, die Führung des eigenen Rechnungswesens, die Konzernleitungstätigkeit, die Strategieentwicklung für den Konzern, nicht aber die Geschäftsführung von einzelnen Tochtergesellschaften.
Werden die Bedingungen für das Holdingprivileg vorübergehend nicht mehr erfüllt, so kann die kantonale Steuerverwaltung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des gesetzlich geforderten Zustandes gewähren. Während dieser Zeit bleibt das Holdingprivileg erhalten.

Holdinggesellschaften sind von der Ertragssteuer befreit. Erträge aus Schaffhauser Grundeigentum unterliegen der ordentlichen Besteuerung.

Die Kapitalsteuer auf dem Grundkapital, den offenen Reserven und dem Gewinnvortrag beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch CHF 100 pro Jahr. Diese einfache Steuer wird mit dem Vielfachen (Steuerfuss Kanton und Gemeinde) multipliziert.

Holdingstandort Deutschland

Schachtelprivileg

Beteiligungserträge, die eine inländische Kapitalgesellschaft von einer inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaft oder Betriebsstätte erhält, sind ohne Vorbedingung gemäß § 8b 1 KStG steuerlich freigestellt.

5% der Dividenden gelten allerdings fiktiv als nichtabziehbare Betriebsausgaben.

Ergebnis: 95% der Dividenden bleiben freigestellt.

Ausländische Dividenden werden steuerfrei vereinnahmt, außer bei Lebens-Krankenversicherungen oder Finanzunternehmen.

Zur Vermeidung der Gewerbesteuerbelastung muss die Beteiligungshöhe mindestens 10% sein, die beteiligten Gesellschaften müssen aktive Geschäfte entfalten und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.

Bei Ausschüttungen an ausländische natürliche Personen oder Gesellschaften gilt folgendes:

Die 20%ige Kapitalertragsteuer wird als Quellensteuer abgezogen, außer das DBA regelt es anders oder es handelt sich um eine EU-Gesellschaft. Die Mindestbeteiligung muss 20% betragen und die Mindesthaltedauer muss 12 Monate betragen.

Der größte Nachteil einer deutschen Holdinggesellschaft sind die umfangreichen Regelungen hinsichtlich des mutmaßlichen Gestaltungsmissbrauchs analog § 42 AO.

Holdingstandort Niederlande

Schachtelprivileg

Eine Steuerfreistellung für empfangene Beteiligungserträge aus in- oder ausländischen Gesellschaften findet unter folgenden Voraussetzungen statt:

die Beteiligungshöhe beträgt mindestens 5%;

ausländische Beteiligungsgesellschaften müssen im Ansässigkeitsstaat einer regulären Körperschaftssteuer unterliegen (keine Niedrigbesteuerung);

die Anteile dürfen nicht einer bloßen Vermögensanlage dienen;

Eine Mindestbeteiligungsdauer ist nicht erforderlich.

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft in das Ausland werden mit 25% Quellensteuer besteuert. Bei DBA-Sachverhalten reduziert sich die Quellensteuer auf Null bis 15%.

Bei Ausschüttungen an eine EU-Gesellschaft wird nicht mit Quellensteuer besteuert wenn:

20% Mindestbeteiligungshöhe besteht;

die Mindesthaltedauer 1 Jahr beträgt

Holdingstandort Österreich

Schachtelprivileg

Steuerfreiheit besteht unter folgenden Voraussetzungen:

10% Mindestbeteiligungshöhe im Ausland;

keine Mindestbeteiligungshöhe im Inland

die Mindesthaltedauer beträgt 12 Monate

Die Nachteile der österreichischen Holdinggesellschaft liegen in der Regelung des Gestaltungsmissbrauchs.

Die Ausschüttungen aus der Holdinggesellschaft ins Ausland werden mit Null bis 15% Quellensteuer besteuert; an EU-Gesellschaften mit Null; bei Nicht-DBA fällt 25% Kapitalertragsteuer an.